AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgegenstand

a) Vertragsgegenstand ist regelmäßig die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung eines Nutzungsrechtes an diesem Werk. Sollte sich der Vertrag auch auf die Lieferung einer Sache beziehen, ist Inhalt des Vertrages auch die Pflicht von Infografisch, die unter Verwendung des geschaffenen Werkes hergestellte Sache zu übereignen.

b) Der Vertragsgegenstand besteht aus Einzelleistungen, auf die in der Regel die im folgenden genannte Prozentsätze des Honorars entfallen:

Beratung und Entwurf (visuell/verbal) 55 %;
Reinzeichnung (visuell/verbal) 30 %
Einräumung eines Nutzungsrechtes 15 %.

c) Die Beschränkung des Vertrages auf eine bzw. mehrere dieser Einzelleistungen bedarf der ausdrücklichen Regelung.

d) Satz und DTP-Arbeiten werden gesondert nach vereinbartem Stundensatz abgerechnet.

Honorar & pauschalierter Schadensersatz

a) Infografisch erhält für den oben bezeichneten Vertragsgegenstand ein einheitliches Honorar.

b) Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

c) Wird das Werk, ohne dass die Einräumung eines Nutzungsrechts Vertragsbestandteil wird, vom Auftraggeber ganz oder teilweise genutzt oder wird eine Gestaltungsidee verwendet, ohne dass ein Vertrag auch über eine Reinzeichnung bzw. die Einräumung eines Nutzungsrechts geschlossen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes entfallenden Teils der Vergütung bei einem Regelauftrag zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu zahlen.

Beispiel: Ein Vertrag über Beratung und Entwurf wird zu einem Preis von 550,00 € geschlossen. Der Auftraggeber nutzt eine Gestaltungsidee ohne Nutzungsrecht.

Bei einem Regelauftrag entfiele auf Beratung und Entwurf 55 %, so dass gerechnet wird: 550,00 € entsprechen 55 %, daraus ergäbe sich bei einem Regelauftrag ein Preis von 1.000,00 €; Nutzungsrecht 15 % davon, ergibt 150,00 €. Dies wäre als Schadenersatz zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu zahlen.

d) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen, sowie die Hälfte des auf die folgende Leistung entfallenden Entgelts zu zahlen.

e) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, wird durch diese Regelung nicht abgeschnitten.

Fälligkeit

Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar. Wird ein Auftrag für eine Einzelleistung erteilt, ist das Honorar für diese Leistung bei Ablieferung fällig. Infografisch hat das Recht, Teilzahlungen und Vorauszahlungen zu verlangen.

Urheberrecht

Inhaber des Urheberrechts an den geschaffenen Werken ist Infografisch. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

Nutzungsrecht

a) Infografisch räumt ein einfaches Nutzungsrecht ein, dass dem Besteller erlaubt, das geschaffene Werk im Rahmen des bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Zwecks zu gebrauchen. Vertragszweck ist in der Regel die einmalige Nutzung des in Auftrag gegebenen Werkes. Andere Vertragszwecke sind im Auftragsschreiben ausdrücklich zu nennen.

b) Wiederholungsnutzungen z. B. Nachauflage oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig bzw. bedürfen der besonderen Erlaubnis.

c) Infografisch hat einen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung des vertraglichen Werkes.

d) Infografisch sind auf deren Verlangen zwei Belegexemplare zu überlassen. Infografisch ist befugt, diese für die eigenen Werbung zu verwenden.

e) Das ausschließliche Nutzungsrecht des Bestellers muss ausdrücklich vereinbart werden. Dies ist in der Regel nicht ohne ein besonderes Entgelt möglich.

Gestaltungsfreiheit

Infografisch ist bei der grafischen und textlichen Gestaltung frei.

Entwurfsgenehmigung

Die Genehmigung von Entwürfen gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach Übersendung der Entwürfe an den Kunden von diesem die Korrektur verlangt wurde. Diese Frist beträgt in der Regel acht Tage.

Fremdleistungen & Zusatzleistungen

Hat Infografisch im Rahmen ihrer Tätigkeit Drittleistungen in Auftrag zu geben, handelt sie als Vertreterin ihres Auftraggebers. Für Mängel der Drittleistungen haftet Infografisch nicht. Für von Infografisch bezahlte Fremdleistungen und die im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe durchgeführten Tätigkeiten hat diese einen Anspruch auf Aufwandsersatz bzw. Entgelt. Aufwandsersatz und Entgelt sind sofort nach Inanspruchnahme der Fremdleistungen und ohne Abzug fällig.

Haftung

a) Für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten übernimmt Infografisch keinerlei Haftung.

b) Infografisch haftet nicht für die Schutzfähigkeit ihrer Arbeiten, es sei denn, die Schaffung eines schutzfähigen Werkes ist ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht worden.

c) Infografisch haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Für Fehler infolge Unleserlichkeit des Kundenmanuskriptes wird nicht gehaftet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, die letzte Ausgabe, maßgebend. Für die Richtigkeit von Bildern und Texten haftet der Auftraggeber.

Infografisch behält sich das Recht vor, ihr Firmenzeichen entsprechend allgemeiner Gepflogenheiten auf Lieferungen aller Art anzubringen.  Dieses Recht kann nur ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Eigentumsvorbehalt & Beginn der Nutzungsrechte

a) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises, bei Schecks und Wechseln bis zur Einlösung, Eigentum von Infografisch. Die gelieferte Ware darf vor Erfüllung nicht ohne Zustimmung von Infografisch verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

b) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständiger Erfüllung seitens des Auftraggebers.
Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehende Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist Hamburg der Gerichtsstand.

Erfüllungsort für Leistungen von Infografisch ist deren Sitz.

Versendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Abweichende ABG’s

Abweichende AGB der Vertragspartner werden nur insoweit anerkannt, als sie von diesen AGB nicht abweichen